Angelegenheit

von | 19.03.2025

Abrechnung nach dem RVG – Fokus auf den Begriff „Angelegenheit“

1. Einleitung

Du kennst es wahrscheinlich selbst: Die korrekte Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist essenziell, um sowohl Mandant*innen als auch dich selbst vor unliebsamen Überraschungen zu bewahren. Fehler bei der Gebührenberechnung können schnell Nachfragen auslösen und in letzter Konsequenz Zeit und Geld kosten. Mit diesem Artikel möchte ich dir einen kompakten Überblick darüber geben, was genau unter einer „Angelegenheit“ im Sinne des RVG zu verstehen ist und wie du sicherstellst, dass du korrekt abrechnest.

2. Definition des Begriffs „Angelegenheit“

Unter einer „Angelegenheit“ versteht man im anwaltlichen Kontext alle Tätigkeiten, die aus einem einheitlichen Auftrag, einem gemeinsamen Rahmen der Tätigkeit/ein gleichartiges Verfahren und mit einem inneren Zusammenhang der Gegenstände für denselben Mandanten resultieren. Typische Beispiele:

  • Erstellung eines Vertragsentwurfs und die dazugehörige Beratung
  • Vertretung in einem Gerichtsverfahren zu demselben Anspruch
  • Einzelfallbezogene Rechtsberatung zu einem klar umrissenen Thema

Sofern die inhaltliche Klammer dieselbe bleibt (z. B. identische Parteien, gleicher Sachverhalt, gleiche Zielsetzung), spricht man von einer einheitlichen Angelegenheit. Sobald einzelne Schritte komplett unterschiedliche Gegenstände, Rechtsfragen oder Mandate betreffen, kann es sich um mehrere Angelegenheiten handeln.

3. Rechtsgrundlagen gemäß RVG

Zur Bestimmung, ob du eine oder mehrere Angelegenheiten abrechnest, spielen vor allem die §§ 16, 17 und 18 RVG eine wichtige Rolle:

  • § 16 RVG
    Regelt, was geschieht, wenn du innerhalb einer Angelegenheit mehrere Gegenstände hast. Hier hilft dir die Vorschrift dabei, den Gesamtgegenstandswert korrekt zu bestimmen, wenn mehrere Ansprüche oder Forderungen vorliegen, die jedoch einheitlich zusammenhängen.
  • § 17 RVG
    Widmet sich der Abgrenzung verschiedener Angelegenheiten. Etwas vereinfacht ausgedrückt legt er Kriterien fest, wann nicht mehr von einer einheitlichen Angelegenheit gesprochen werden kann, sondern mehrere, voneinander unabhängige Angelegenheiten zu bejahen sind.
    Beispielsweise kann es relevant werden, wenn du für denselben Mandanten mehrere völlig unterschiedliche Ansprüche geltend machst, die aber nichts miteinander zu tun haben. In diesem Fall würdest du nicht alle Forderungen in eine Gebührenrechnung packen, sondern ggf. getrennte Gebührenpositionen für jede separate Angelegenheit bilden.
  • § 18 RVG
    Fokussiert auf Konstellationen, in denen sich verschiedene Ansprüche auf denselben Lebenssachverhalt stützen. Mitunter kann es bei einer scheinbar einheitlichen Angelegenheit doch sein, dass aus rechtlichen Gründen getrennt abzurechnen ist – oder umgekehrt. § 18 RVG liefert dir hierzu Anhaltspunkte für die Bewertung, wann derselbe oder ein anderer Gegenstand vorliegt und ob Gebühren ganz oder teilweise anfallen.

Gerade bei umfangreichen Mandaten mit mehreren Teilaspekten lohnt sich ein genauer Blick in diese Paragrafen, damit du deine Abrechnung später sicher begründen kannst.

4. Worauf ist bei der Abrechnung zu achten?

  1. Prüfe, ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt
    Die Mandatsanfrage kann schnell breiter sein als zunächst gedacht. Wird der Anwalt etwa in zwei völlig getrennten Themen konsultiert (z. B. Mietrecht und Arbeitsrecht), sind das zwei Angelegenheiten.
  2. Richtige Ermittlung des Gebührenrahmens
    Je nach Art der Angelegenheit (außergerichtlich/gerichtlich) und dem Gegenstandswert kann die Gebühr stark variieren. Mach dir klar, in welche Kategorie dein Mandat fällt, um nicht versehentlich zu wenig oder zu viel abzurechnen.
  3. Fehlerquellen minimieren
    • Unklare Formulierungen im Mandatsverhältnis
    • Vermischung verschiedener Sachverhalte (z. B. „Nebenbei noch…“)
    • Fehlende Abgrenzung zwischen Beratung, außergerichtlicher Vertretung und gerichtlicher Vertretung
  4. Dokumentation und Transparenz
    Notiere genau, wie sich dein Mandat zusammensetzt. Wenn dich dein Mandant etwa für einen Vertrag konsultiert und kurz darauf für eine weitere, ganz andere Fragestellung, solltest du im Zweifel eine eigene Gebührenabrechnung anlegen.
  5. Besonderheiten in verschiedenen Verfahrensstadien
    Berücksichtige, dass eine außergerichtliche Beratung oft separat abgerechnet wird und anschließend noch einmal gerichtliche Gebühren anfallen können, sofern es zum Prozess kommt.

5. Beispiele aus der Praxis

  • Beispiel 1: Mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner
    Angenommen, du wirst mit der Eintreibung mehrerer offener Rechnungen beauftragt, die sich zwar auf denselben Schuldner, aber auf unterschiedliche Vertragsverhältnisse beziehen. Sobald sich diese Fälle inhaltlich unterscheiden (z. B. verschiedene Lieferungen, verschiedene Leistungstermine, unterschiedliche Rechtsfragen), kann das schnell in mehrere Angelegenheiten münden.
    Dagegen kann es eine einzige Angelegenheit bleiben, wenn es sich um mehrere Rechnungen aus demselben Dauerschuldverhältnis oder derselben vertraglichen Grundlage handelt.
  • Beispiel 2: Familienrechtliche Beratung und Scheidungsverfahren
    Du berätst deinen Mandanten zunächst außergerichtlich zur Trennung (außergerichtliche Angelegenheit). Es folgt eine gerichtliche Auseinandersetzung zur Scheidung. Hier entstehen in der Regel mindestens zwei Angelegenheiten: einmal die Beratung/außergerichtliche Vertretung und einmal das Scheidungsverfahren selbst.

6. Fazit

Ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, entscheidet oft über die Abrechnung und die Höhe deiner Gebühren. Fehler passieren häufig, wenn du zu schnell annimmst, alles gehöre zu einer einzigen Angelegenheit. § 17 RVG gibt dir unter anderem Hinweise, wann mehrere Angelegenheiten anzunehmen sind, während § 16 und § 18 weitere Details zur Aufsplittung verschiedener Gegenstände oder Ansprüche liefern. Eine transparente und sorgfältige Dokumentation hilft dir nicht nur bei der Rechnungsstellung, sondern auch bei möglichen Rückfragen von Mandanten oder sogar Gerichten.

7. Weiterführende Links / Quellen

  • RVG
  • Kommentar zum RVG: Standardwerke wie etwa Gerold/Schmidt oder andere Kommentatoren liefern detaillierte Fallbeispiele.
  • Fachliteratur: Regelmäßig aktualisierte Bücher oder Online-Portale.

Wenn du diese Punkte beachtest und im Zweifelsfall einen Blick in die einschlägigen Paragraphen oder Kommentierungen wirfst, bist du bei der Abgrenzung von Angelegenheiten auf der sicheren Seite. So vermeidest du Unstimmigkeiten mit deinen Mandanten und stellst sicher, dass du am Ende genau das abrechnest, was du auch geleistet hast.

Yvonne Krüger

Yvonne Krüger

Virtuelle Anwaltsassistentin

Deine Unterstützung im Kanzleialltag – ich kümmere mich um die Akten und du hast wieder mehr Zeit für deine Mandanten. Flexibel und 100 % remote.

 

 

 

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